Chorgemeinschaft Meschede – CGM
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Fassung vom 15.02.2020
Satzung der Chorgemeinschaft Meschede
Vorbemerkung:
Die Bezeichnung von Funktionen oder Personen sind geschlechtsspezifisch neutral zu verstehen!
§ 1 – Name und Sitz des Vereines
1. Der 1884 gegründete Verein führt den Namen Chorgemeinschaft Meschede (CGM)
2. Die Farben des Vereins sind blau und goldfarben. Das Wappen ist ein blauflächiges Rechteck, mit dem Gründungsjahr oben links. Es ist mittig überdeckt mit einem diagonal ausgerichteten,
goldfarbenen Parallelogramm. Darin dargestellt sind seitenparallel ausgerichtet 3 einzelne Viertel-
Noten in blau, von der jede Note einen der Buchstaben des Chornamens „C G M“ trägt. Die
Schriftzeichen und der Wappenrand sind ebenfalls goldfarben.
3. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Meschede.
4. Der Verein kann aus mehreren Chören bestehen. Derzeit besteht er aus den gemischten Chören
AUFTAKT15 und PopChorN
5. Für den Verein ist das Kalenderjahr das Geschäftsjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere durch Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit und fördert die Geselligkeit untereinander.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks wird auf § 2 Bezug genommen.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ausnahme: Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes kann unter Berücksichtigung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und sofern es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins erlauben im Einzelfall einem Vorstandsmitglied bzw. einem mit einer besonderen Aufgabe beauftragten Vereinsmitglied wegen besonders aufwendiger Vorstands- bzw. Beauftragten Tätigkeit für eine begrenzte Dauer eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetzes (EStG) von bis zu max. 60 € /Mon. gewährt werden. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen
Richtung.
§ 4 – Verbandsmitgliedschaften
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Fassung vom 15.02.2020
Der Verein ist Mitglied im
a) Kreischorverband Meschede ( KCV M)
b) Chorverband NRW (CV NRW)
c) Deutschen Chorverband (DCV)
§ 5 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
Aktives Mitglied ist jedes an Chorproben und Chorauftritten teilnehmendes Mitglied.
Passives Mitglied ist ein ehemaliges nicht mehr singendes aktives Mitglied. Förderndes Mitglied kann jede Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten z. B. beruflicher Art, oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zwecks einer endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung zu.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss.
Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Tod
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ausschluss
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
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Fassung vom 15.02.2020
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang beim Vorstand beantragt werden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass dessen gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich
ist.
§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Materialien des Vereins zu benutzen.
2. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen und ein gedeihliches Miteinander der Chorgemeinschaft zu fördern.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 9 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder Mitgliedern noch anderen Personen gewährt werden.
§ 10 – Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Alle Organmitglieder sind in dieser Funktion ehrenamtlich tätig.
§ 11 – Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Halbjahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
3. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
5. Eine schriftliche Einladung kann auch erfolgen mittels elektronischer Form.
6. Eine schriftliche Einladung nach Nr. 3. und 4. bzw. 5. erhalten nur die Mitglieder gemäß § 5a) und d).
Die übrigen Mitglieder werden, sofern eine elektronische Einladung nicht möglich ist, über die Presse und durch Aushang unter Einhaltung der Frist nach § 11, Nr.2. und 3. eingeladen.
7. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Spätestens am dritten Tage ab Aufgabe gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen.
8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der entsprechende Antrag ist in der Chorgemeinschaft Meschede – CGM
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Mitgliederversammlung zu verlesen und muss nicht zuvor den Mitgliedern gesondert zugestellt werden. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, alternativ von einem Mitglied des Leitungsteams geleitet.
11. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
§12 – Wahlen und Abstimmungen
1. Stimmberechtigt u. wählbar sind alle aktiven Mitglieder gemäß § 5, a)
2. Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim.
3. Alle Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme des Beschlusses von Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.(Stimmenthaltung ist keine gültige Stimme)
4. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Bei einer Wahl mit mehr als 2 Kandidaten gilt derjenige als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
6. Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Alle Beschlüsse einer Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert.
§ 13 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und der Chorversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Feststellung und Abänderung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von je 2 Jahren, jedes Jahr im Wechsel einen,
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über die Berufung nach § 6 und § 7, c) der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Chorleiter.
k) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand Auskünfte über alle Vereinsangelegenheiten
verlangen.
Chorversammlung
a) Für die Abhaltung von Chorversammlungen gelten sinngemäß die Bestimmungen der
Mitgliederversammlung. Chorversammlungen sind rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung
abzuhalten und zu protokollieren.
b) Für den Fall, dass bei der Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen ein Chor nicht mit einem Mitglied im geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand vertreten ist, hat der jeweilige Chor der Mitgliederversammlung je ein vorab von der Chorversammlung gewähltes Chormitglied als Vertreter im geschäftsführenden Vorstand und als Beisitzer im erweiterten Vorstand zu benennen. Die Mitgliederversammlung muss dem Vorschlag zustimmen.
c) Die jeweiligen Chorversammlungen bestimmen ihre gesanglichen Ziele und Aktivitäten in eigener Verantwortung. Die Chöre haben diese aufeinander und mit dem Gesch. Vorstand abzustimmen
d) Der jeweiligen Chorversammlung steht das Vorschlagsrecht für den eigenen Chorleiter zu.
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§ 14 – Der Vorstand
1. Der Vorstand wird gebildet aus dem
geschäftsführenden Vorstand
a) 1.Vorsitzender,
b) stellvertretender Vorsitzender,
c) Schriftführer
d) 1. Kassenwart
Im geschäftsführenden Vorstand muss von jedem Chor mindestens ein Mitglied vertreten sein. Falls dies nicht gewährleistet ist, muss der nicht vertretene Chor einen Vertreter entsenden.
erweiterten Vorstand
e) 2.Kassenwart,
f) 1.Notenwart,
g) 2.Notenwart,
h) Medienwart.
Im erweiterten Vorstand muss von jedem Chor mindestens ein Mitglied vertreten sein. Falls dies nicht gewährleistet ist, muss der nicht vertretene Chor einen Beisitzer entsenden.
Leitungsteam
Für den Fall, dass kein 1. Vorsitzender gefunden werden kann, wird ein Leitungsteam aus 3 Personen gebildet, welches die Aufgaben analog den Ämtern unter a), b) und c) wahrnimmt.
2. Wahlperiode
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu den nächsten Wahlen der im Geschäftsjahr einzuberufenden Mitgliederversammlung im Amt.
(1) Bei geraden Jahreszahlen stehen die Vorstandsmitglieder a), c),e) u. g)
(2) ungeraden Jahreszahlen die Vorstandsmitglieder b), d), f) u. h). zur Wahl.
(3) Bei Bildung eines Leitungsteams gilt folgende Regelung:
Bei geraden Jahreszahlen werden die Mitglieder des Leitungsteams analog den Ämtern
unter a) und b) sowie die Vorstandsmitglieder e) und g) und bei ungeraden Jahreszahlen das Mitglied des Leitungsteams analog dem Amt unter c) sowie die Vorstandsmitglieder d), f) u. h) gewählt.
(4) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand aus den volljährigen aktiven Vereinsmitgliedern ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen berufen.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung der CGM mit Ausnahme der Geschäftsbereiche der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes, die eigenverantwortlich handeln. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung z. B. in Form von Vereinsordnungen wie
Beitragsordnung u. ä.,
b) Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
c) Leitung der Mitgliederversammlung,
d) Bestellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB für einzelne Projekte oder befristete Aufgaben bei Bedarf und Übertragung der damit verbundenen Vertretungsbefugnis und Geschäftsführung,
e) Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
f) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§
11, Abs. 2.),
g) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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h) Verwaltung und Verwendung des Vermögens,
i) Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7, c),
j) Anstellung des Chorleiters.
k) Gewähren und Auszahlen einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der
Pauschale des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Voraussetzung des § 3,
Abs. 4
4. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, den 1. Vorsitzenden bzw. das Leitungsteam unverzüglich
über wichtige Vorkommnisse in seinem Zuständigkeitsbereich zu unterrichten.
§ 15 – Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. Der geschäftsführende Vorstand nach § 14, Abs.1,a), b), c) u. d) ist Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
2. Jedes v. g. Mitglied im geschäftsführenden Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
§ 16 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte nach den §§15-18, 20 u. 77DS-GVO. Nämlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und
dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten.
§ 17 – Haftung
1. Haftung des Vorstandes gegenüber Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
2. Haftung des Vorstandes bzw. der besonderen Vertreter:
Im Haftungsfall nach § 54 BGB tritt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verein als Ganzes für den Vorstand, die Vorstandsmitglieder bzw. die bestellten besonderen Vertreter nach § 30 BGB (s. § 14, 3., d)) als Schuldner ein.
§ 18 – Kassenprüfer
Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Nachprüfung der Richtigkeit der Buchungen und der diesen zu Grunde liegenden Belege. Die Kassenprüfer haben einen Bericht über die erfolgte Prüfung in der Mitgliederversammlung abzugeben. Es besteht nur eine Vereinskasse. Das heißt, dass alle CGM-Chöre die finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassierer abzusprechen haben. Die Buchführung des Vereins, einschließlich der dazugehörigen Belege, muss stets auf dem Laufenden gehalten werden, so dass jederzeit die Vereinskasse und die Rechnungsunterlagen geprüft werden können.
§ 19 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von
drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Chorgemeinschaft Meschede – CGM
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Fassung vom 15.02.2020
– der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,
– alternativ das Leitungsteam, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 20 – Vermögensverfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Chorvermögen an
– eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
– eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts, die das noch vorhandene Chorvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 und § 3 unserer Satzung zu verwenden hat.
§ 21– Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27.08.2014 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Meschede, den 27.08.2014
Für den Vorstand
Als Leitungsteam:
…………………… ……………………… ……………………
(gez. Unterschrift) (W. Henze) (F. J. Siebert) (J. Wrede)
1.Geänderte Fassung (§1,1. …..mit dem Namenszusatz „Auftakt15“)
Meschede, den 18.02.2017
Für den Vorstand
……………………… …………………………
(gez. Unterschrift) F. J. Siebert J. Wrede
(1.Vorsitzender) (1. Schriftführer)
2. Geänderte Fassung mit der Ergänzung „Ehrenamtspauschale“ bei §3, 4. und §14,3., k) u. der Ergänzung
„Datenschutz“ als §16 neu mit Ziffernanpassung bei §16 alt ff.
Meschede, den 16.02.2019
Für den Vorstand
……………………… …………………………
(gez. Unterschrift) F. J. Siebert J. Wrede
(1.Vorsitzender) (1. Schriftführer)
3. geänderte Fassung wegen mehrerer Chöre unterm Dach der CGM bei §§1, 2, 8,13,14,15 und 18
Meschede, den 15.02.2020
Für den Vorstand ( Unterschrift)
gez. gez.
F. J. Siebert G. Trudewind
(1.Vorsitzender) (2. Vorsitzende u.
Protokoll)